ErwGr. 5

DIR_2021_338 · zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise

Die von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „ESMA“) gestartete Sondierung zu den Auswirkungen von Anreizen und den Pflichten zur Offenlegung von Kosten und Nebenkosten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU und die durch die Kommission durchgeführte öffentliche Konsultation lieferten beide die Bestätigung, dass professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien keine standardisierten und obligatorischen Kosteninformationen benötigen, da sie die erforderlichen Informationen bereits während der Verhandlung mit ihrem Dienstleister erhalten. Die professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien zur Verfügung gestellten Informationen werden auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten und sind in vielen Fällen weitaus präziser. Dienstleistungen, die für geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden erbracht werden, sollten daher von den Pflichten zur Offenlegung von Kosten und Nebenkosten ausgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Dienstleistungen in den Bereichen Anlageberatung und Portfolioverwaltung, da professionelle Kunden, die Anlageberatungs- oder Portfolioverwaltungsleistungen in Anspruch nehmen, nicht unbedingt über die erforderliche Erfahrung oder die erforderlichen Kenntnisse verfügen, um eine Ausnahme von diesen Anforderungen für diese Dienstleistungen zu rechtfertigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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