ErwGr. 4

DIR_2021_338 · zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise

Die Emission von Anleihen ist für die Kapitalbeschaffung und die Überwindung der COVID-19-Krise von entscheidender Bedeutung. Produktüberwachungspflichten können zu Einschränkungen im Verkauf von Anleihen führen. Anleihen mit keinem anderen eingebetteten Derivat als einer „Make-Whole-Klausel“ gelten in der Regel als sichere und einfache Produkte, die für Kleinanleger geeignet sind. Im Falle ihrer vorzeitigen Rückzahlung, schützt eine Anleihe mit keinem anderen eingebetteten Derivat als einer „Make-Whole-Klausel“ Anleger vor Verlusten, indem sie sicherstellt, dass diesen Anlegern ein Betrag in Höhe des gesamten Nettogegenwartswerts der verbleibenden Kupon-Zahlungen und des Hauptbetrages der Anleihe gezahlt wird, die sie erhalten hätten, wenn die Anleihe nicht frühzeitig aufgekündigt worden wäre. Die Produktüberwachungspflichten sollten daher nicht mehr für Anleihen mit keinen anderen eingebetteten Derivaten als „Make-Whole-Klauseln“ gelten. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass geeignete Gegenparteien über ausreichende Kenntnisse über Finanzinstrumente verfügen. Daher ist es gerechtfertigt, geeignete Gegenparteien von den Produktüberwachungsanforderungen auszunehmen, die für Finanzinstrumente gelten, die ausschließlich an diese vermarktet oder vertrieben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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