ErwGr. 21

DIR_2021_338 · zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise

Um zusätzliche Rechtsklarheit zu schaffen, unnötigen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu vermeiden und einen einheitlichen Rechtsrahmen für Wertpapierfirmen sicherzustellen, die ab dem 26. Juni 2021 in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) fallen, sollte die Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) in Bezug auf die für Wertpapierfirmen geltenden Maßnahmen verschoben werden. Um eine einheitliche Anwendung des für Wertpapierfirmen geltenden in Artikel 67 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Rechtsrahmens sicherzustellen, sollte die Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/878 in Bezug auf Wertpapierfirmen daher bis zum 26. Juni 2021 verlängert werden

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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