Art. 11

DIR_2021_555 · über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

(1)Der Besitz einer Feuerwaffe der Kategorie C ist nur zulässig, wenn der Besitzer ihn den Behörden des Mitgliedstaates gemeldet hat, in dem sich die Feuerwaffe befindet. Die Mitgliedstaaten können für Feuerwaffen, die vor dem 14. September 2018 erworben wurden, die Meldepflicht für Feuerwaffen gemäß der Kategorie C Nummer 5, 6 oder 7 bis zum 14. März 2021 aussetzen.
(2)Jeder Verkäufer, jeder Waffenhändler und jede Privatperson melden jeden Verkauf oder jede Aushändigung einer Feuerwaffe der Kategorie C unter Angabe der Daten zur Identifizierung des Erwerbers und der Feuerwaffe an die Behörden des Mitgliedstaates, in dem der Verkauf oder die Aushändigung stattfindet. Ist der Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig, so wird dieser von dem Mitgliedstaat, in dem der Erwerb stattgefunden hat, und von dem Erwerber selbst unterrichtet.
(3)Falls ein Mitgliedstaat den Erwerb und den Besitz einer Feuerwaffe der Kategorien B oder C in seinem Hoheitsgebiet untersagt oder von einer Genehmigung abhängig macht, so unterrichtet er die übrigen Mitgliedstaaten davon, die in den für eine solche Feuerwaffe erteilten Europäischen Feuerwaffenpass ausdrücklich einen entsprechenden Vermerk gemäß Artikel 17 Absatz 2 aufnehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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