Art. 8

DIR_2021_555 · über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Erwerb und Verkauf von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition der Kategorie A, B oder C über einen Fernabsatzvertrag im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU die Identität des Käufers der Feuerwaffe, wesentlicher Bestandteile oder Munition, und im Bedarfsfall seine Genehmigung, vor der Lieferung, spätestens jedoch bei der Lieferung an diese Person überprüft werden, und zwar durch
a)einen Waffenhändler oder Makler mit Genehmigung oder Zulassung oder
b)eine Behörde oder einen Vertreter dieser Behörde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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