Art. 5

DIR_2021_555 · über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

Unbeschadet des Artikels 3 erlauben die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen ausschließlich Personen, die eine Genehmigung erhalten haben oder Personen denen dies, soweit es sich um Feuerwaffen der Kategorie C handelt, nach Maßgabe des nationalen Rechts ausdrücklich gestattet ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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