Art. 2

DIR_2021_555 · über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

(1)Die vorliegende Richtlinie gilt unbeschadet der Anwendung nationaler Bestimmungen über das Tragen von Waffen, die Jagd oder den Schießsport unter Verwendung von im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie rechtmäßig erworbenen und rechtmäßig in Besitz befindlichen Waffen.
(2)Diese Richtlinie gilt nicht für den Erwerb oder Besitz von Waffen und Munition gemäß dem nationalen Recht durch die Streitkräfte, die Polizei oder Behörden. Sie gilt auch nicht für das Verbringen im Sinne der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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