Art. 3

DIR_2021_555 · über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

Vorbehaltlich der Rechte, die den Ansässigen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 zustehen, können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer waffenrechtlichen Regelungen strengere Vorschriften erlassen, als in dieser Richtlinie vorgesehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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