ErwGr. 12

DIR_2021_555 · über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

Die Aufzeichnungen in den Waffenregistern sollten alle Angaben, mit denen eine Feuerwaffe ihrem Besitzer zugeordnet werden kann, sowie den Namen des Herstellers oder der Marke, das Land oder den Ort der Herstellung, den Typ, das Fabrikat, das Modell, das Kaliber und die Seriennummer der Feuerwaffe und etwaige eindeutige auf dem Rahmen bzw. dem Gehäuse der Feuerwaffe angebrachte Kennzeichnungen enthalten. Wesentliche Bestandteile, bei denen es sich weder um den Rahmen noch das Gehäuse handelt, sollten in den Waffenregistern im Eintrag der Feuerwaffe erfasst sein, in die sie eingebaut werden sollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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