ErwGr. 17

DIR_2021_555 · über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

Damit die Waffenregister reibungslos funktionieren, ist es wichtig, dass Informationen zwischen Waffenhändlern und Maklern einerseits sowie den nationalen zuständigen Behörden andererseits auf effiziente Weise ausgetauscht werden. Waffenhändler und Makler sollten daher den einschlägigen nationalen zuständigen Behörden die Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Um dies zu erleichtern, sollten die nationalen zuständigen Behörden eine elektronische Verbindung für die Waffenhändler und Makler einrichten, wozu Übermittlungen der Informationen per elektronischer Post oder direkte Eingaben in eine Datenbank oder ein anderes Register gehören können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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