ErwGr. 21

DIR_2021_555 · über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

Feuerwaffen und Munition sollten auf sichere Weise aufbewahrt werden, wenn sie nicht unmittelbar beaufsichtigt werden. Werden Feuerwaffen und Munition nicht in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt, so sind sie getrennt voneinander aufzubewahren. Wenn Feuerwaffen und Munition für eine Verbringung an ein Transportunternehmen übergeben werden müssen, sollte dieses für die ordnungsgemäße Beaufsichtigung und ordnungsgemäße Aufbewahrung verantwortlich sein. Im nationalen Recht sollten die Kriterien für die ordnungsgemäße Aufbewahrung und die sichere Verbringung definiert werden, wobei der Anzahl und der Kategorie der betroffenen Feuerwaffen und Munition Rechnung zu tragen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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