ErwGr. 25

DIR_2022_2041 · über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union

In Mitgliedstaaten mit einer hohen tarifvertraglichen Abdeckung ist der Anteil der Geringverdienenden tendenziell niedrig, und die Mindestlöhne befinden sich in der Regel auf einem hohen Niveau. In Mitgliedstaaten mit einem niedrigen Anteil an Geringverdienenden liegt die tarifvertragliche Abdeckung bei über 80 %. Auch in den meisten Mitgliedstaaten mit hohen Mindestlöhnen im Vergleich zum Durchschnittslohn beträgt die tarifvertragliche Abdeckung mehr als 80 %. Daher sollte jeder Mitgliedstaat mit einer tarifvertraglichen Abdeckung von unter 80 % Maßnahmen erlassen, um solche Tarifverhandlungen zu fördern. Jeder Mitgliedstaat mit einer tarifvertraglichen Abdeckung unterhalb einer Schwelle von 80 % sollte einen Rahmen schaffen, mit dem die Voraussetzungen für Tarifverhandlungen geschaffen werden, und einen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen aufstellen, um die tarifvertragliche Abdeckung schrittweise zu erhöhen. Um die Autonomie der Sozialpartner zu respektieren, was ihr Recht auf Tarifverhandlungen einschließt und jede Verpflichtung zum Abschluss von Tarifverträgen ausschließt, sollte der Schwellenwert von 80 % tarifvertraglicher Deckung nur als ein Indikator verstanden werden, durch den die Verpflichtung zur Erstellung eines Aktionsplans ausgelöst wird.
Der Aktionsplan sollte regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden. Der Aktionsplan und seine Aktualisierungen sollten der Kommission mitgeteilt und veröffentlicht werden. Jeder Mitgliedstaat sollte über die geeignete Form seines Aktionsplans entscheiden. Ein Aktionsplan, den ein Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie angenommen hat, kann als Aktionsplan im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden, sofern er Maßnahmen zur wirksamen Förderung von Tarifverhandlungen enthält und sofern mit ihm die Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie erfüllt werden. Jeder Mitgliedstaat sollte den Aktionsplan nach Anhörung der Sozialpartner oder im Einvernehmen mit ihnen oder auf gemeinsamen Antrag der Sozialpartner nach Maßgabe ihrer Einigung festlegen. Die tarifvertragliche Abdeckung in den Mitgliedstaaten ist sehr unterschiedlich, was auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen ist, darunter die nationalen Traditionen und Gepflogenheiten sowie der historische Kontext. Dies sollte bei der Analyse der Fortschritte im Hinblick auf eine höhere tarifvertragliche Abdeckung berücksichtigt werden, insbesondere im Zusammenhang mit dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Aktionsplan.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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