Art. 3a

DIR_2022_2380 · zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

Möglichkeit für Verbraucher und andere Endnutzer bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen ohne Ladenetzteile zu erwerben
(1)Bietet ein Wirtschaftsakteur Verbrauchern und anderen Endnutzern die Möglichkeit an, die in Artikel 3 Absatz 4 genannten Funkanlagen zusammen mit einem Ladenetzteil zu erwerben, so bietet der Wirtschaftsakteur den Verbrauchern und anderen Endnutzern auch die Möglichkeit an, die Funkanlage ohne Ladenetzteil zu erwerben.
(2)Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass die Information, ob ein Ladenetzteil im Lieferumfang von Funkanlagen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 enthalten ist, durch grafische Darstellung anhand eines benutzerfreundlichen und leicht zugänglichen Piktogramms gemäß Anhang Ia Teil III dargestellt wird, wenn die Funkanlage Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt wird. Das Piktogramm wird auf die Verpackung gedruckt oder als Aufkleber auf der Verpackung angebracht. Wenn die Funkanlage Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt wird, ist das Piktogramm gut sichtbar und leserlich angebracht; im Falle des Fernabsatzes befindet sich das Piktogramm in der Nähe der Preisangabe.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang Ia Teil III infolge von Änderungen der Teile I und II des genannten Anhangs oder infolge künftiger Änderungen der Kennzeichnungsvorschriften oder angesichts des technischen Fortschritts durch die Einführung, Änderung, Hinzufügung oder Entfernung von Grafik- oder Textelementen zu ändern.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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