Art. 1

DIR_2022_2380 · zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

Die Richtlinie 2014/53/EU wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Sie sind mit anderem Zubehör kompatibel als den Ladenetzteilen für die in Anhang Ia Teil I aufgeführten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen, die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels ausdrücklich genannt sind,“ ; b) Folgender Absatz wird angefügt: „(4) Funkanlagen der in Anhang Ia Teil I genannten Kategorien oder Klassen sind so konstruiert, dass sie den in diesem Anhang für die jeweilige Kategorie oder Klasse von Funkanlagen festgelegten Spezifikationen für Ladefunktionen entsprechen.
Hinsichtlich Funkanlagen, die über eine kabelgebundene Ladefunktion aufladbar sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44 zu erlassen, mit denen Anhang Ia Teil I entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder der Marktentwicklung geändert werden kann, um ein Mindestmaß an allgemeiner Interoperabilität zwischen Funkanlagen und ihren Ladenetzteilen sicherzustellen, sowie die Verbraucherfreundlichkeit zu verbessern, umweltgefährdende Abfälle zu verringern und eine Fragmentierung des Marktes zu verhindern, indem a) Kategorien oder Klassen von Funkanlagen geändert, hinzugefügt oder gestrichen werden, b) technische Spezifikationen, einschließlich Verweisen und Beschreibungen, zu Ladeanschlüssen und Ladeprotokollen für jede Kategorie oder Klasse der betreffenden Funkanlagen geändert, hinzugefügt oder gestrichen werden.
Die Kommission bewertet fortwährend die Marktentwicklungen, die Marktfragmentierung und den technischen Fortschritt, um diejenigen Kategorien oder Klassen von Funkanlagen mit kabelgebundener Ladefunktion zu ermitteln, in deren Fall die Aufnahme in Anhang Ia Teil I zu einer deutlichen Verbesserung der Verbraucherfreundlichkeit und einer wesentlichen Verringerung umweltgefährdender Abfälle führen würde.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals bis zum 28.
Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die in Unterabsatz 3 genannte Bewertung und erlässt entsprechende delegierte Rechtsakte gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a.
Hinsichtlich Funkanlagen, die anders als mit kabelgebundener Ladefunktion aufladbar sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44 zu erlassen, mit denen Anhang Ia Teil I entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder der Marktentwicklung geändert, um ein Mindestmaß an allgemeiner Interoperabilität zwischen Funkanlagen und ihren Ladenetzteilen sicherzustellen sowie die Verbraucherfreundlichkeit zu verbessern, umweltgefährdende Abfälle zu verringern und eine Fragmentierung des Marktes zu verhindern, indem a) Kategorien oder Klassen von Funkanlagen eingeführt, geändert, hinzugefügt oder gestrichen werden, b) technische Spezifikationen, einschließlich Verweisen und Beschreibungen, zu Ladeanschlüssen und Ladeprotokollen für jede Kategorie oder Klasse der betreffenden Funkanlagen eingeführt, geändert, hinzugefügt oder gestrichen werden.
Die Kommission beauftragt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 und bis zum 28.
Dezember 2024 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit, harmonisierte Normen zu erarbeiten, in denen die technischen Spezifikationen für die Ladeschnittstellen und die Ladeprotokolle für Funkanlagen festgelegt sind, die anders als über eine kabelgebundene Ladefunktion aufladbar sind.
Nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 konsultiert die Kommission den nach Artikel 45 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie eingesetzten Ausschuss.
Die Anforderungen an den Inhalt der in Auftrag gegebenen harmonisierten Normen beruhen auf einer von der Kommission durchgeführten Bewertung des gegenwärtigen Entwicklungsstands bei Technologien für das drahtlose Aufladen von Funkanlagen, die sich insbesondere auf die Marktentwicklungen, die Marktdurchdringung, die Marktfragmentierung, die technologische Leistung, die Interoperabilität, die Energieeffizienz und die Ladeleistung erstreckt.
Bei der Ausarbeitung der in diesem Artikel genannten delegierten Rechtsakte für Funkanlagen, die über eine kabelgebundene Ladefunktion aufladbar sind, sowie für Funkanlagen, die anders als über eine kabelgebundene Ladefunktion aufladbar sind, trägt die Kommission dem Grad der Marktakzeptanz der betreffenden technischen Spezifikationen, der daraus resultierenden Verbraucherfreundlichkeit, dem Maß der Verringerung umweltgefährdender Abfälle und der Marktfragmentierung Rechnung, die bei diesen technischen Spezifikationen zu erwarten sind.
Bei technischen Spezifikationen, die auf einschlägigen verfügbaren europäischen oder internationalen Normen beruhen, wird davon ausgegangen, dass die im vorstehenden Satz genannten Ziele erfüllt werden.
Wenn jedoch keine europäischen oder internationalen Normen vorliegen oder die Kommission auf der Grundlage ihrer technischen Bewertung feststellt, dass diese Ziele damit nicht in optimaler Weise erreicht werden, kann die Kommission andere technische Spezifikationen festlegen, mit denen diese Ziele besser erreicht werden.“
2.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 3a Möglichkeit für Verbraucher und andere Endnutzer bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen ohne Ladenetzteile zu erwerben (1) Bietet ein Wirtschaftsakteur Verbrauchern und anderen Endnutzern die Möglichkeit an, die in Artikel 3 Absatz 4 genannten Funkanlagen zusammen mit einem Ladenetzteil zu erwerben, so bietet der Wirtschaftsakteur den Verbrauchern und anderen Endnutzern auch die Möglichkeit an, die Funkanlage ohne Ladenetzteil zu erwerben.
(2)Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass die Information, ob ein Ladenetzteil im Lieferumfang von Funkanlagen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 enthalten ist, durch grafische Darstellung anhand eines benutzerfreundlichen und leicht zugänglichen Piktogramms gemäß Anhang Ia Teil III dargestellt wird, wenn die Funkanlage Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt wird.
Das Piktogramm wird auf die Verpackung gedruckt oder als Aufkleber auf der Verpackung angebracht.
Wenn die Funkanlage Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt wird, ist das Piktogramm gut sichtbar und leserlich angebracht; im Falle des Fernabsatzes befindet sich das Piktogramm in der Nähe der Preisangabe.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang Ia Teil III infolge von Änderungen der Teile I und II des genannten Anhangs oder infolge künftiger Änderungen der Kennzeichnungsvorschriften oder angesichts des technischen Fortschritts durch die Einführung, Änderung, Hinzufügung oder Entfernung von Grafik- oder Textelementen zu ändern.“
3.
Artikel 10 Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Die Hersteller stellen sicher, dass der Funkanlage eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beiliegen.
Die Gebrauchsanleitung umfasst die Informationen, die für die bestimmungsgemäße Verwendung der Funkanlage erforderlich sind.
Dazu gehört gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile, einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen.
Die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen sind klar, verständlich und deutlich.
Strahlt die Funkanlage bestimmungsgemäß Funkwellen aus, so müssen in der Gebrauchsanleitung auch die folgenden Informationen enthalten sein: a) das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in dem bzw. denen die Funkanlage betrieben wird, b) die in dem Frequenzband oder den Frequenzbändern, in dem bzw. denen die Funkanlage betrieben wird, ausgestrahlte maximale Sendeleistung.
Bei Funkanlagen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 sind gemäß Anhang Ia Teil II in der Gebrauchsanleitung die Angaben zur Ladefunktion der Funkanlagen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen enthalten.
Stellen die Hersteller Verbrauchern und anderen Endnutzern solche Funkanlagen zur Verfügung, sind diese Informationen nicht nur in der Gebrauchsanleitung, sondern auch auf einem Etikett gemäß Anhang Ia Teil IV anzugeben.
Das Etikett wird in der Gebrauchsanleitung abgedruckt und auf die Verpackung gedruckt oder als Aufkleber auf der Verpackung angebracht.
Wenn es keine Verpackung gibt, wird der Aufkleber mit dem Etikett auf der Funkanlage angebracht.
Wenn die Funkanlage Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt wird, ist das Etikett gut sichtbar und leserlich angebracht; im Falle des Fernabsatzes befindet sich das Etikett in der Nähe der Preisangabe.
Wenn dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, kann das Etikett als gesondertes Begleitdokument zu der Funkanlage ausgedruckt werden.
Die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen im Sinne der Unterabsätze 1, 2 und 3 dieses Absatzes sind in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache verfasst, die von Verbrauchern und sonstigen Endbenutzern leicht verstanden werden kann.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang Ia Teile II und IV infolge von Änderungen an Teil I des genannten Anhangs oder infolge künftiger Änderungen der Kennzeichnungsvorschriften oder angesichts des technischen Fortschritts durch die Einführung, Änderung, Hinzufügung oder Entfernung von Einzelheiten bezüglich der in dem vorliegenden Artikel genannten Informations-, Grafik- oder Textelemente zu ändern.“
4.
In Artikel 12 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Wenn Einführer Verbrauchern und anderen Endnutzern Funkanlagen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 zur Verfügung stellen, sorgen sie dafür, dass a) die Funkanlage ein Etikett gemäß Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 3 aufweist oder mit diesem Etikett geliefert wird, b) das Etikett gut sichtbar und leserlich ist und sich im Falle des Fernabsatzes in der Nähe der Preisangabe befindet.“
5.
In Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Wenn Händler Verbrauchern und anderen Endnutzern Funkanlagen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 zur Verfügung stellen, sorgen sie dafür, dass a) die Funkanlage ein Etikett gemäß Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 3 aufweist oder mit diesem Etikett geliefert wird, b) das Etikett gut sichtbar und leserlich ist und sich im Falle des Fernabsatzes in der Nähe der Preisangabe befindet.“
6.
In Artikel 17 Absatz 2 wird im einleitenden Teil der Wortlaut „Artikel 3 Absatz 1“ durch den Wortlaut „Artikel 3 Absätze 1 und 4“ ersetzt.
7.
Artikel 40 wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „Verfahren auf nationaler Ebene für die Behandlung von Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht oder die nicht die grundlegenden Anforderungen erfüllen“ ; b) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichend Grund zu der Annahme, dass eine von dieser Richtlinie erfasste Funkanlage die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährdet, die unter diese Richtlinie fallen, oder mindestens einer der anwendbaren grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 nicht entspricht, nehmen sie eine Bewertung der betreffenden Funkanlage nach allen in dieser Richtlinie festgelegten einschlägigen Anforderungen vor.
Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.“
8.
Artikel 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Buchstabe f werden folgende Buchstaben eingefügt: „fa) Das Piktogramm gemäß Artikel 3a Absatz 2 oder das Etikett gemäß Artikel 10 Absatz 8 wurde nicht ordnungsgemäß erstellt. fb) Das Etikett gemäß Artikel 10 Absatz 8 liegt der betreffenden Funkanlage nicht bei. fc) Das Piktogramm oder das Etikett ist nicht gemäß Artikel 3a Absatz 2 bzw.
Artikel 10 Absatz 8 angebracht oder abgebildet.“ b) Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) Die in Artikel 10 Absatz 8 genannten Informationen, die in Artikel 10 Absatz 9 genannten Informationen über die EU-Konformitätserklärung oder die in Artikel 10 Absatz 10 genannten Informationen über Nutzungsbeschränkungen liegen der Funkanlage nicht bei.“ c) Buchstabe j erhält folgende Fassung: „j) Die Anforderungen von Artikel 3a Absatz 1 oder Artikel 5 werden nicht erfüllt.“
9.
Artikel 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 27.
Dezember 2022 übertragen.“ b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.“ c) Folgender Absatz wird angefügt: „(3a) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13.
April 2016 über bessere Rechtsetzung (*1) festgelegten Grundsätzen.
(*1) ABl.
L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“ " d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
10.
In Artikel 47 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Bis zum 28.
Dezember 2026 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen der Möglichkeit zum Erwerb von Funkanlagen ohne Ladenetzteil und -kabel, in dem insbesondere auf die Verbraucherfreundlichkeit, die Verringerung umweltgefährdender Abfälle, Verhaltensänderungen und die Entwicklung der Marktpraktiken eingegangen wird.
Diesem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt, mit dem die verbindliche Entbündelung des Verkaufs von Ladenetzteilen und -kabeln vom Verkauf von Funkanlagen eingeführt wird.“
11.
Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang Ia eingefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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