ErwGr. 22

DIR_2022_2380 · zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

Es ist notwendig, das geforderte Mindestmaß an allgemeiner Interoperabilität von Funkanlagen mit den dafür bestimmten Ladenetzteilen sicherzustellen und künftigen Marktentwicklungen, wie dem Aufkommen neuer Kategorien oder Klassen von Funkanlagen und einer damit verbundenen wesentlichen Fragmentierung bezüglich Ladeschnittstellen und Ladeprotokolle, sowie Entwicklungen bei der Ladetechnologie Rechnung zu tragen. Es ist zudem notwendig, Änderungen der Kennzeichnungsvorschriften, beispielsweise für Ladenetzteile oder Ladekabel, oder anderem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Kategorien oder Klassen von Funkanlagen und der Spezifikationen für die Ladeschnittstellen und Ladeprotokolle für jede dieser Kategorien oder Klassen und zur Änderung der Informationsanforderungen über die Ladeschnittstellen und Ladeprotokolle zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch mit Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (7) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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