ErwGr. 16

DIR_2022_2380 · zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

Die Richtlinie 2014/53/EU legt fest, welche Informationen in der Gebrauchsanleitung der Funkanlagen anzugeben sind, weshalb der entsprechende Artikel in jener Richtlinie um zusätzliche Informationsanforderungen ergänzt werden sollte. Der Inhalt der neuen Anforderungen sollte in dem neuen Anhang jener Richtlinie festgelegt werden. Bestimmte Informationen sollten bei allen Formen der Lieferung, einschließlich des Fernabsatzes, visuell dargestellt werden. Über ein eigenes Etikett mit den Spezifikationen für Ladefunktionen und kompatible Ladenetzteile würde den Verbrauchern und anderen Endnutzern ermöglicht, zu bestimmen, welches Ladenetzteil zum Aufladen ihrer Funkanlagen am besten geeignet ist. Damit es für den gesamten Lebenszyklus der Funkanlage eine hilfreiche Referenzquelle gibt, sollten die Informationen zu den Spezifikationen für Lademöglichkeiten und kompatiblen Ladenetzteilen auch in die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen der Funkanlage aufgenommen werden. Es sollte möglich sein, diese Informationsanforderungen in Zukunft anzupassen, um etwaigen Änderungen der Kennzeichnungsvorschriften, insbesondere für Ladenetzteile, Rechnung zu tragen, die im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingeführt werden könnten. Diese Informationsanforderungen sollten insbesondere dem Entwicklungsstand harmonisierter Ladelösungen entsprechen und entsprechend angepasst werden. In diesem Zusammenhang könnte auch ein Farbcodesystem in Betracht gezogen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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