ErwGr. 6

DIR_2022_2380 · zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

Die Interoperabilität von Funkanlagen und Zubehör wie Ladegeräten wird dadurch beeinträchtigt, dass bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen mit kabelgebundener Ladefunktion, wie tragbare Mobiltelefone, Tablets, Digitalkameras, Kopfhörer oder Headsets, tragbare Videospielkonsolen, tragbare Lautsprecher, E-Reader, Tastaturen, Mäuse, tragbare Navigationssysteme, Ohrhörer und Laptops, mit unterschiedlichen Ladeschnittstellen ausgestattet sind. Darüber hinaus gibt es mehrere Arten von Schnellladeprotokollen, mit denen nicht immer ein Mindestleistungsniveau sichergestellt wird. Daher ist ein Tätigwerden der Union erforderlich, um ein gemeinsames Maß an Interoperabilität sowie die Bereitstellung von Informationen über die Ladeeigenschaften von Funkanlagen für Verbraucher und andere Endnutzer zu unterstützen. Dazu ist es notwendig, in die Richtlinie 2014/53/EU geeignete Vorschriften über die Ladeprotokolle, die Ladeschnittstellen, d. h. den Ladeanschluss, bestimmter Kategorien oder Klassen von Funkanlagen sowie die Informationen, die den Verbrauchern und anderen Endnutzern über die Ladeeigenschaften dieser Kategorien oder Klassen von Funkanlagen bereitzustellen sind, beispielsweise Informationen zu der für das Aufladen der Funkanlage erforderlichen Mindest- und Höchstleistung, aufzunehmen. Die Mindestleistung sollte die Summe aus der Leistung, die die Funkanlage zur Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt, und der zum Aufladen der Batterie der Funkanlage erforderlichen Mindestleistung sein. Die Höchstleistung sollte die Summe aus der Leistung, die die Funkanlage für die Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt, und der zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit erforderlichen Leistung sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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