ErwGr. 9

DIR_2022_2380 · zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

Daher ist es notwendig, die Ladeschnittstelle und die Ladeprotokolle für bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen mit kabelgebundener Ladefunktion zu harmonisieren. Ferner muss die Grundlage für eine Anpassung an künftige wissenschaftliche und technische Fortschritte bzw. an Marktentwicklungen geschaffen werden, welche von der Kommission kontinuierlich überwacht werden. Insbesondere sollte künftig auch geprüft werden, ob eine Harmonisierung der Ladeschnittstellen und Ladeprotokolle für Funkanlagen, die anders als mit kabelgebundener Ladefunktion einschließlich über Funkwellen (drahtloses Laden), aufladbar sind, veranlasst werden sollte. Darüber hinaus sollte im Rahmen der künftigen Anpassung der harmonisierten Ladelösungen geprüft werden, ob systematisch weitere Kategorien oder Klassen von Funkanlagen mit kabelgebundener Ladefunktion aufgenommen werden sollten, sofern die Integration der harmonisierten Ladelösungen für diese weiteren Kategorien oder Klassen von Funkanlagen technisch durchführbar ist. Im Zuge der Harmonisierung sollte die Zielsetzung verfolgt werden, für Verbraucherfreundlichkeit zu sorgen, umweltgefährdende Abfälle zu verringern und eine Fragmentierung des Marktes infolge unterschiedlicher Ladeschnittstellen und Ladeprotokolle oder unterschiedlicher Initiativen auf nationaler Ebene zu vermeiden, da dadurch Handelshemmnisse im Binnenmarkt entstehen könnten. Bei der künftigen Anpassung der Harmonisierung der Ladeschnittstellen und Ladeprotokolle sollten diese Ziele weiter verfolgt werden, indem sichergestellt wird, dass sie die am besten geeigneten technischen Lösungen für Ladeschnittstellen und Ladeprotokolle für alle Arten von Ladevorgängen umfasst. Die harmonisierten Ladelösungen sollten der am besten geeigneten Kombination aus Marktakzeptanz und Erreichung der Ziele, für Verbraucherfreundlichkeit zu sorgen, umweltgefährdende Abfälle zu verringern und eine Fragmentierung des Marktes zu vermeiden, entsprechen. Bei der Auswahl solcher Ladelösungen sollten in erster Linie einschlägige technische Normen verwendet werden, die den genannten Zielen entsprechen und auf europäischer oder internationaler Ebene ausgearbeitet wurden. In Ausnahmefällen, in denen eine bestehende technische Spezifikation eingeführt, hinzugefügt oder geändert werden muss, weil keine den genannten Zielen entsprechenden, öffentlich verfügbaren europäischen oder internationalen Normen vorliegen, sollte die Kommission andere technische Spezifikationen festlegen können, sofern diese technische Spezifikationen, wie in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vorgesehen, im Einklang mit den Kriterien Offenheit, Konsens und Transparenz entwickelt wurden und den Anforderungen der Neutralität und Stabilität genügen. Alle in der Sachverständigengruppe der Kommission für Funkanlagen vertretenen einschlägigen Interessenträger des Sektors müssen in den gesamten Prozess der Anpassung der harmonisierten Ladelösungen einbezogen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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