Diese Harmonisierung wäre jedoch unvollständig ohne Vorgaben über den gebündelten Verkauf von Funkanlagen und zugehörigen Ladegeräten und über die Verbrauchern und anderen Endnutzer bereitzustellenden Informationen. Eine Fragmentierung des Vorgehens der Mitgliedstaaten beim Inverkehrbringen der betreffenden Kategorien oder Klassen von Funkanlagen und ihrer Ladenetzteile würde den grenzüberschreitenden Handel mit diesen Produkten behindern, wenn die Wirtschaftsakteure beispielsweise verpflichtet würden, ihre Produkte abhängig von dem Mitgliedstaat, in dem die Produkte in Verkehr gebracht werden sollen, umzupacken. Dies wiederum würde die Verbraucherfreundlichkeit beeinträchtigen und unnötigen Elektronikabfall verursachen, wodurch die Vorteile, die sich aus der Harmonisierung der Ladeschnittstelle und des Ladeprotokolls ergeben, aufgehoben würden. Daher müssen Anforderungen eingeführt werden, mit denen sichergestellt wird, dass Verbraucher und andere Endnutzer nicht gezwungen sind, bei jedem Kauf eines neuen Mobiltelefons oder einer ähnlichen Funkanlage auch ein neues Ladenetzteil zu erwerben. Mit der Entbündelung des Verkaufs von Ladenetzteilen und -kabeln vom Verkauf von Funkanlagen entstünde für die Verbraucher und andere Endnutzer ein nachhaltiges, verfügbares, attraktives und nutzerfreundliches Angebot. Die Kommission sollte — gestützt auf die Erfahrungen bei der Anwendung der Anforderungen, die sich abzeichnenden Markttrends und die technologische Entwicklung — prüfen, ob die Anforderung, dass im Lieferumfang von Funkanlagen auch Ladenetzteile enthalten sind, auf Kabel ausgeweitet werden sollte und/oder eine Entbündelungspflicht eingeführt werden sollte, um sicherzustellen, dass die Ziele, für Verbraucherfreundlichkeit zu sorgen und umweltgefährdende Abfälle zu verringern auf die wirksamste Weise verfolgt werden. Um die Wirksamkeit dieser Anforderungen sicherzustellen, sollten Verbraucher und andere Endnutzer beim Kauf eines Mobiltelefons oder einer ähnlichen Funkanlage die erforderlichen Informationen über deren Ladeeigenschaften erhalten. Anhand eines speziellen Piktogramms könnten Verbraucher und andere Endnutzer vor dem Erwerb erkennen, ob im Lieferumfang der jeweiligen Funkanlage ein Ladenetzteil enthalten ist. Das Piktogramm sollte bei allen Formen der Lieferung, einschließlich des Fernabsatzes, angegeben sein.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024
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