ErwGr. 29

DIR_2022_2557 · über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates

Die kritischen Einrichtungen sollten technische, sicherheitsbezogene und organisatorische Maßnahmen ergreifen, die angemessen und geeignet sind für die Risiken, denen sie ausgesetzt sind, und um einen Sicherheitsvorfall zu verhindern, davor zu schützen, darauf zu reagieren, ihn abzuwehren, die Folgen eines solchen Vorfalls zu begrenzen, ihn aufzufangen, zu bewältigen und sich von einem solchen Vorfall zu erholen. Während die kritischen Einrichtungen diese Maßnahmen im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie ergreifen sollten, sollten die Einzelheiten und der Umfang solcher Maßnahmen die einzelnen Risiken, die jede kritische Einrichtung im Rahmen ihrer Risikobewertung durch kritische Einrichtungen ermittelt hat, und die besondere Situation der betreffenden Einrichtung auf angemessene und verhältnismäßige Weise widerspiegeln. Damit ein einheitlicher Ansatz der Union gefördert wird, sollte die Kommission nach Konsultation der Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen nicht verbindliche Leitlinien erlassen, in denen diese technischen, sicherheitsbezogenen und organisatorischen Maßnahmen näher ausgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass jede kritische Einrichtung einen Verbindungsbeauftragten oder eine Person mit vergleichbarer Aufgabenstellung als Ansprechpartner für die zuständigen Behörden benennt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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