ErwGr. 32

DIR_2022_2557 · über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates

Das Risiko, dass Mitarbeiter kritischer Einrichtungen oder ihre Auftragnehmer beispielsweise ihre Zugangsrechte innerhalb der Organisation der kritischen Einrichtung missbrauchen, um Schaden zu verursachen, gibt zunehmend Anlass zur Sorge. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Bedingungen präzisieren, unter denen kritische Einrichtungen in hinreichend begründeten Fällen und unter Berücksichtigung der Risikobewertungen durch Mitgliedstaaten Anträge auf Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen stellen dürfen, die bestimmten Kategorien ihres Personals angehören. Es sollte sichergestellt werden, dass die entsprechenden Behörden die Anträge innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens prüfen und im Einklang mit dem nationalen Recht und den Verfahren sowie mit dem entsprechenden geltenden Unionsrecht, auch hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten, verarbeiten. Um sich der Identität einer Person zu vergewissern, die einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen wird, ist es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem geltenden Recht einen Identitätsnachweis wie einen Reisepass, einen nationalen Personalausweis oder eine digitale Form des Identitätsnachweises verlangen.
Solche Zuverlässigkeitsüberprüfungen sollten eine Prüfung des Strafregisters der betreffenden Person einschließen. Mitgliedstaaten sollten das Europäische Strafregisterinformationssystem gemäß den im Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates (19) und — sofern relevant und anwendbar — in der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) festgelegten Verfahren zur Einholung von Informationen aus den Strafregistern von anderen Mitgliedstaaten nutzen. Die Mitgliedstaaten könnten — sofern relevant und anwendbar — auch auf das mit der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) eingerichtete Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), auf Erkenntnisse sowie auf sonstige verfügbare objektive Informationen zurückgreifen, die möglicherweise erforderlich sind, um festzustellen, ob die betreffende Person geeignet ist, in der Position zu arbeiten, für die die kritische Einrichtung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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