DIR_2022_2557 · über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates
Es sollte ein Mechanismus für die Meldung bestimmter Sicherheitsvorfälle eingerichtet werden, um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, rasch und angemessen auf Sicherheitsvorfälle zu reagieren und sich einen umfassenden Überblick über die Auswirkungen, die Art, die Ursache und die möglichen Folgen von Sicherheitsvorfällen, die die kritischen Einrichtungen betreffen, zu verschaffen. Kritische Einrichtungen sollten den zuständigen Behörden unverzüglich Sicherheitsvorfälle melden, die die Erbringung wesentlicher Dienste erheblich stören oder erheblich stören könnten. Außer wenn dies in operativer Hinsicht nicht möglich ist, sollten kritische Einrichtungen spätestens 24 Stunden, nachdem sie Kenntnis von einem Sicherheitsvorfall erhalten haben, eine Erstmeldung übermitteln. Die Erstmeldung sollte nur die Informationen enthalten, die unbedingt erforderlich sind, um die zuständige Behörde über den Sicherheitsvorfall zu unterrichten und es der kritischen Einrichtung zu ermöglichen, bei Bedarf Hilfe in Anspruch zu nehmen. In einer solchen Meldung sollte, soweit möglich, die mutmaßliche Ursache des Sicherheitsvorfalls angegeben werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass durch die Pflicht zur Übermittlung dieser Erstmeldung die Ressourcen der kritischen Einrichtung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, die Vorrang haben sollten, nicht beeinträchtigt werden. Der Erstmeldung sollte gegebenenfalls spätestens einen Monat nach dem Sicherheitsvorfall ein ausführlicher Bericht folgen. Der ausführliche Bericht sollte die ursprüngliche Meldung ergänzen und einen vollständigeren Überblick über den Sicherheitsvorfall bieten.
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