DIR_2022_362 · zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge
Mitgliedstaaten, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie in ihrem transeuropäischen Verkehrskernnetz oder auf einen Abschnitt davon Mautgebühren erheben, sollten für alle schweren Nutzfahrzeuge oder für bestimmte Typen schwerer Nutzfahrzeuge ein kombiniertes Gebührensystem einführen können. Diese Option sollte jedoch nur dann bestehen, wenn es sich um die Fortsetzung und Ergänzung eines Mautsystems im transeuropäischen Verkehrskernnetz handelt, in dem sich die strategisch wichtigsten Knotenpunkte und Verbindungen des transeuropäischen Verkehrsnetzes befinden, oder auf einem Abschnitt davon. Dieses System würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Anwendung des Nutzerprinzips und des Verursacherprinzips über das mautpflichtige Netz hinaus anzuwenden und auszuweiten, indem auf nicht mautpflichtigen Abschnitten des transeuropäischen Verkehrskernnetzes oder für bestimmte Arten schwerer Nutzfahrzeuge, die beispielsweise unter eine bestimmte Tonnage fallen und nicht mautpflichtig sind, Benutzungsgebühren erhoben werden. Das kombinierte Gebührensystem würde den Mitgliedstaaten somit insbesondere dort, wo es kein Gebührensystem gibt und Mautgebühren keine wirtschaftlich tragbare oder sozial vertretbare Option darstellen, helfen, weitere Fortschritte zu erzielen und einen umweltfreundlicheren Straßenverkehr zu gewährleisten. Außerdem sollte der Höchstbetrag dieser Benutzungsgebühren sowohl nach der Euro-Emissionsklasse als auch nach der CO2-Emissionsklasse des Fahrzeugs differenziert werden, um den Grundsätzen der nachhaltigen Mobilität uneingeschränkt Rechnung zu tragen. Ausgehend von diesen Ausführungen ist unbestreitbar, dass die Anwendung eines solchen Systems, bei dem Zeitabhängigkeit und Entfernungsabhängigkeit kombiniert werden, viele Vorteile mit sich bringen würde; deshalb sollte es möglich sein, dieses System auch nach Ablauf des Übergangszeitraums für vollständig zeitabhängige Systeme anzuwenden. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten, wenn auf Lastkraftwagen Straßenbenutzungsgebühren erhoben werden, Maut- oder Benutzungsgebühren auf alle Lastkraftwagen erheben.
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