ErwGr. 26

DIR_2022_362 · zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge

Um die Fahrzeuge mit der besten Leistung zu honorieren, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die höchsten Gebührensenkungen auf Fahrzeuge ohne Auspuffemissionen anzuwenden. Um weitere Anreize für die Einführung emissionsfreier Fahrzeuge zu schaffen, sollten die Mitgliedstaaten diese Fahrzeuge vorübergehend von Straßenbenutzungsgebühren befreien dürfen. Aus demselben Grund, und damit sichergestellt ist, dass der Anteil der Fahrzeuge, die von einer Mautermäßigung profitieren, im Laufe der Jahre stabil bleibt, sodass für die Mitgliedstaaten bei den Mauteinnahmen langfristige Planungssicherheit garantiert ist, sollten neue Fahrzeuge anhand ihrer Leistung gegenüber der in der Verordnung (EU) 2019/1242 festgelegten linearen Emissionsreduktionskurve zwischen 2021 und 2030 in CO2-Emissionsklassen eingestuft werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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