ErwGr. 29

DIR_2022_362 · zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge

Derzeit sind in der Verordnung (EU) 2019/1242 für Gruppen schwerer Nutzfahrzeuge, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d der genannten Verordnung fallen, keine Emissionsreduktionskurven festgelegt. In Anbetracht von Artikel 15 der genannten Verordnung ist es möglich, dass jene Verordnung künftig geändert wird und dass Emissionsreduktionskurven für solche Fahrzeuggruppen festgelegt werden. Wenn eine solche Änderung erlassen wird, sollte die Differenzierung von Infrastrukturgebühren und Benutzungsgebühren für schwere Nutzfahrzeuge gemäß den CO2-Emissionsklassen 2 und 3 auch für diese Fahrzeuggruppen gelten. Wird keine derartige Änderung erlassen, so sollte die Differenzierung bei diesen Fahrzeuggruppen nur für die CO2-Emissionsklassen 1, 4 und 5 erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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