ErwGr. 12

DIR_2022_542 · zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze

Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2021 ermäßigte Steuersätze oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auf der Grundlage von Ausnahmen angewandt haben, sollten dem Mehrwertsteuerausschuss die wichtigsten Rechtsvorschriften und die Bedingungen für die Ausnahmen in ihrem nationalen Recht mitteilen, die am 1. Januar 2021 angewandt wurden und zu denen anderen Mitgliedstaaten Zugang gewährt werden soll. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und allen Mitgliedstaaten gleichberechtigten Zugang zu diesen Ausnahmen zu ermöglichen, ist auf der Grundlage von Informationen, die von den betreffenden Mitgliedstaaten bis zur gesetzten Frist bereitgestellt werden, von der Kommission ein vollständiges Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die solche ermäßigten Steuersätze und Steuerbefreiungen angewandt werden, unmittelbar nach Erhalt dieser Informationen zu erstellen und an alle Mitgliedstaaten zu verteilen. Die Einhaltung der Frist für die Übermittlung dieser Informationen durch die Mitgliedstaaten ist wesentlich, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten gleichberechtigten Zugang zu Ausnahmen haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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