ErwGr. 13

DIR_2022_542 · zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze

Auf der Grundlage der von der Kommission verteilten Informationen sollten Mitgliedstaaten ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden können, auf die andere Mitgliedstaaten diese ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen anwenden, sofern die ermäßigten Steuersätze und Steuerbefreiungen unter denselben Bedingungen angewandt werden, wie sie in den Mitgliedstaaten anwendbar sind, die diese Steuersätze und Steuerbefreiungen bereits anwenden. Für die Inanspruchnahme der genannten Möglichkeiten sollten die Mitgliedstaaten genaue Vorschriften erlassen und dem Mehrwertsteuerausschuss den Wortlaut der erlassenen Vorschriften mitteilen. Auf der Grundlage dieser Mitteilung sollte die Kommission dem Rat einen Bericht mit einem umfassenden Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die die Mitgliedstaaten ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug anwenden, vorlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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