Art. 32 – Sanktionen

DIR_2022_993 · über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nach Maßgabe der Artikel 3, 4, 8, 10 bis 16, 18, 19, 20, 23, 24 und 25 sowie des Anhangs I festgelegten nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen Anwendung finden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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