Art. 29 – Änderung

DIR_2022_993 · über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

(1)Für die Zwecke der Anpassung von Anhang I dieser Richtlinie und der entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie an die Änderungen des STCW-Übereinkommens und von Teil A des STCW-Codes wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 zur Änderung jenes Anhangs und jener Bestimmungen delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 in Bezug auf den konkreten und relevanten Inhalt und die Einzelheiten der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III dieser Richtlinie zu erlassen, sofern sich solche Rechtsakte darauf beschränken, Änderungen des STCW-Übereinkommens und von Teil A des STCW-Codes Rechnung zu tragen, und die Datenschutzvorschriften eingehalten werden. Diese delegierten Rechtsakte ändern nicht die in Artikel 27 Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen über die Anonymisierung von Daten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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