Art. 27 – Angaben für statistische Zwecke

DIR_2022_993 · über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Anhang III aufgeführten Angaben für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 8 und des Artikels 22 Absatz 2 und der Nutzung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Politikgestaltung.
(2)Diese Angaben werden der Kommission jährlich von den Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege übermittelt und umfassen Daten, die bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres registriert wurden. Die Mitgliedstaaten behalten sämtliche Eigentumsrechte an den Angaben im Rohdatenformat. Aufbereitete Statistiken, die anhand solcher Informationen erstellt werden, werden in Einklang mit Artikel 4, der die Transparenz und den Schutz von Informationen betrifft, der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 öffentlich zugänglich gemacht.
(3)Im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten anonymisieren die Mitgliedstaaten sämtliche in Anhang III enthaltenen personenbezogenen Angaben vor der Übermittlung an die Kommission mittels einer von der Kommission bereitgestellten oder akzeptierten Software. Die Kommission verwendet nur die genannten anonymisierten Informationen.
(4)Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass Maßnahmen zur Sammlung, Bereitstellung, Speicherung, Analyse und Verbreitung solcher Daten so gestaltet sind, dass eine statistische Auswertung möglich ist. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 erlässt die Kommission detaillierte Maßnahmen in Bezug auf die technischen Anforderungen zur Gewährleistung der angemessenen Verwaltung der statistischen Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren gemäß Artikel 31 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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