Art. 26 – Regelmäßige Überwachung der Einhaltung

DIR_2022_993 · über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

Unbeschadet ihrer Befugnisse nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union überprüft die Kommission mithilfe der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs regelmäßig und spätestens alle fünf Jahre, ob die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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