Art. 23 – Hafenstaatkontrolle

DIR_2022_993 · über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

(1)Mit Ausnahme der in Artikel 1 genannten Schiffstypen unterliegen alle Schiffe, die sich in den Häfen eines Mitgliedstaats befinden, ungeachtet ihrer Flagge einer Hafenstaatkontrolle durch von diesem Mitgliedstaat ordnungsgemäß ermächtigte Kontrollbeamte; hierbei wird überprüft, dass alle an Bord beschäftigten Seeleute, die gemäß dem STCW-Übereinkommen ein Befähigungszeugnis und/oder ein Fachkundezeugnis und/oder einen schriftlichen Nachweis besitzen müssen, Inhaber eines solchen Befähigungszeugnisses oder einer gültigen Ausnahmegenehmigung und/oder eines Fachkundezeugnisses und/oder eines schriftlichen Nachweises sind.
(2)Bei der Ausübung der Hafenstaatkontrolle im Rahmen dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle einschlägigen Bestimmungen und Verfahren der Richtlinie 2009/16/EG angewendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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