Art. 21 – Nichterfüllung der Anforderungen des STCW-Übereinkommens

DIR_2022_993 · über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

(1)Kommt ein Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass ein anerkanntes Drittland die Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht mehr erfüllt, so unterrichtet er ungeachtet der Kriterien des Anhangs II unverzüglich die Kommission hiervon unter Angabe der Gründe hierfür. Die Kommission verweist die Angelegenheit unverzüglich an den in Artikel 31 Absatz 1 genannten Ausschuss.
(2)Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein anerkanntes Drittland die Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht mehr erfüllt, so unterrichtet sie ungeachtet der Kriterien des Anhangs II unverzüglich die Mitgliedstaaten hiervon unter Angabe der Gründe hierfür. Die Kommission verweist die Angelegenheit unverzüglich an den in Artikel 31 Absatz 1 genannten Ausschuss.
(3)Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Vermerke auf allen Zeugnissen, die von einem Drittland ausgestellt wurden, zurückzunehmen, so unterrichtet er unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von dieser Absicht und begründet sie.
(4)Die Kommission prüft mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs die Anerkennung des betreffenden Drittlandes erneut, um festzustellen, ob dieses Drittland die Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht mehr erfüllt.
(5)Gibt es Anzeichen dafür, dass eine bestimmte Ausbildungseinrichtung für Seeleute die Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht mehr erfüllt, so unterrichtet die Kommission das betreffende Drittland darüber, dass die Anerkennung der Zeugnisse dieses Drittlandes innerhalb einer Frist von zwei Monaten entzogen wird, wenn nicht Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Erfüllung aller Anforderungen des STCW-Übereinkommens sichergestellt wird.
(6)Die Kommission beschließt über den Entzug der Anerkennung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die betreffenden Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses.
(7)Vermerke über die Anerkennung der Zeugnisse, die gemäß Artikel 4 Absatz 7 vor dem Zeitpunkt erteilt wurden, an dem der Beschluss über den Entzug der Anerkennung des Drittlandes getroffen wird, behalten ihre Gültigkeit. Seeleute, die im Besitz solcher Vermerke sind, haben jedoch keinen Anspruch auf einen Vermerk, durch den ihre bessere Qualifikation anerkannt wird, es sei denn, diese Höherstufung gründet sich ausschließlich auf eine zusätzliche Erfahrung durch Seefahrtzeit.
(8)Gibt es über einen Zeitraum von mehr als acht Jahren keine Vermerke seitens eines Mitgliedstaats über die Anerkennung von Befähigungszeugnissen oder Fachkundezeugnissen gemäß Artikel 20 Absatz 1, die von einem bestimmten Drittland erteilt wurden, wird die Anerkennung der Zeugnisse dieses Drittlandes erneut geprüft. Die Kommission erlässt nach einer nochmaligen Prüfung Durchführungsrechtsakte mit ihrer Entscheidung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, nachdem die Mitgliedstaaten und das betreffende Drittland mindestens sechs Monate zuvor informiert wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 21 DIR_2022_993 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 21 DIR_2022_993 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.