(1)Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2009/16/EG wird bei der Hafenstaatkontrolle gemäß Artikel 23 der vorliegenden Richtlinie ausschließlich kontrolliert, a) dass alle an Bord beschäftigten Seeleute, die ein Befähigungszeugnis und/oder ein Fachkundezeugnis gemäß dem STCW-Übereinkommen besitzen müssen, Inhaber eines solchen Befähigungszeugnisses oder einer gültigen Ausnahmegenehmigung und/oder eines Fachkundezeugnisses sind oder durch Belege nachweisen können, dass bei den Behörden des Flaggenstaats ein Vermerk zur Anerkennung eines Befähigungszeugnisses beantragt wurde; b) dass Anzahl und Zeugnisse der an Bord beschäftigten Seeleute den Anforderungen der Behörden des Flaggenstaats hinsichtlich der Besatzung für einen sicheren Schiffsbetrieb entsprechen.
(2)Die Bewertung der Befähigung der Seeleute des Schiffes, die durch das STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Normen für den Wachdienst und gegebenenfalls die Gefahrenabwehr einzuhalten, erfolgt gemäß Teil A des STCW-Codes, wenn eindeutige Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Normen nicht eingehalten werden, weil eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist: a) das Schiff war in einen Zusammenstoß verwickelt, ist auf Grund gelaufen oder gestrandet; b) das Schiff hat während der Fahrt, vor Anker oder an seinem Liegeplatz unter Verstoß gegen internationale Vorschriften Stoffe eingeleitet; c) das Schiff wurde in regelwidriger oder unsicherer Weise betrieben, wobei von der IMO angenommene Vorschriften der Schiffswegeführung oder Praktiken und Verfahren für eine sichere Fahrt nicht beachtet wurden; d) das Schiff wird anderweitig so betrieben, dass eine Gefährdung für Personen, Sachwerte oder die Umwelt oder eine Beeinträchtigung der Gefahrenabwehr vorliegt; e) ein Zeugnis wurde in betrügerischer Weise erlangt, oder der Inhaber eines Zeugnisses ist nicht mit der Person identisch, der das Zeugnis ursprünglich erteilt wurde; f) das Schiff führt die Flagge eines Landes, das das STCW-Übereinkommen nicht ratifiziert hat, oder das Zeugnis des Kapitäns, der Offiziere oder der Schiffsleute des Schiffes wurde von einem Drittland erteilt, das das STCW-Übereinkommen nicht ratifiziert hat.
(3)Ungeachtet der Überprüfung des Zeugnisses kann bei der Bewertung gemäß Absatz 2 von den Seeleuten verlangt werden, einen praktischen Nachweis der Eignung am Arbeitsplatz zu erbringen. In diesem Zusammenhang kann auch geprüft werden, ob die vorgeschriebenen Normen für den Wachdienst eingehalten werden und ob die Befähigung der Seeleute eine angemessene Reaktion in Notfällen erlaubt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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