Art. 7 – Ausbildungsanforderungen

DIR_2022_993 · über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

Die gemäß Artikel 3 vorgesehene Ausbildung erfolgt in einer Form, die zur Vermittlung der in Anhang I geforderten theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten — insbesondere für den Einsatz der Rettungs- und Brandbekämpfungsausrüstung — geeignet ist und von der durch den jeweiligen Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde oder Einrichtung zugelassen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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