(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Befähigungszeugnisse und Fachkundezeugnisse nur den Bewerbern erteilt werden, die die Anforderungen dieses Artikels erfüllen.
(2)Vermerke in Befähigungszeugnissen für Kapitäne, Offiziere und Funker werden vom Mitgliedstaat gemäß dem vorliegenden Artikel eingetragen.
(3)Die Befähigungszeugnisse und Fachkundezeugnisse werden gemäß Regel I/2 Absatz 3 des Anhangs zum STCW-Übereinkommen erteilt.
(4)Befähigungszeugnisse sind gemäß diesem Artikel zu erteilen und dürfen nur von den Mitgliedstaaten ausgestellt werden, nachdem diese die Echtheit und Gültigkeit sämtlicher erforderlicher schriftlicher Nachweise überprüft haben.
(5)In Bezug auf Funker können die Mitgliedstaaten a) die in den einschlägigen Regeln geforderten zusätzlichen Kenntnisse in die Prüfung zur Erteilung eines Zeugnisses nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst einbeziehen oder b) ein gesondertes Zeugnis erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber die in den einschlägigen Regeln geforderten zusätzlichen Kenntnisse besitzt.
(6)Nach dem Ermessen eines Mitgliedstaats können Vermerke in den Vordruck der Zeugnisse aufgenommen werden, die gemäß Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes erteilt werden.
Falls sie so eingetragen sind, muss die Form der in Abschnitt A-I/2 Absatz 1 dargelegten Form entsprechen.
Erfolgt die Erteilung in einer anderen Weise, muss die Form der Vermerke derjenigen von Absatz 2 des genannten Abschnitts entsprechen.
Die Vermerke werden gemäß Artikel VI Absatz 2 des STCW-Übereinkommens erteilt.
Vermerke zur Bescheinigung der Erteilung eines Befähigungszeugnisses und Vermerke zur Bescheinigung eines Fachkundezeugnisses an einen Kapitän oder einen Offizier gemäß Anhang I Regeln V/1-1 und V/1-2 werden nur erteilt, wenn sämtliche Anforderungen des STCW-Übereinkommens und dieser Richtlinie erfüllt sind.
(7)Ein Mitgliedstaat, der ein Befähigungszeugnis oder ein Fachkundezeugnis, das einem Kapitän oder einem Offizier gemäß den Regeln V/1-1 und V/1-2 des Anhangs zum STCW-Übereinkommen erteilt wurde, nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 dieser Richtlinie anerkennt, versieht dieses Zeugnis erst nach Feststellung seiner Echtheit und Gültigkeit mit einem Anerkennungsvermerk.
Für den Vermerk ist der Vordruck in Abschnitt A-I/2 Absatz 3 des STCW-Codes zu verwenden.
(8)Die in den Absätzen 6 und 7 genannten Vermerke a) können als getrennte Dokumente ausgestellt werden; b) dürfen nur von den Mitgliedstaaten ausgestellt werden; c) müssen jeweils mit einer einmaligen Nummer versehen werden; für Vermerke, mit denen die Erteilung eines Befähigungszeugnisses bescheinigt wird, kann jedoch die gleiche Nummer wie für das betreffende Befähigungszeugnis verwendet werden, falls es sich dabei um eine einmalige Nummer handelt; d) erlöschen, sobald das mit einem Vermerk versehene Befähigungszeugnis oder das mit einem Vermerk versehene Fachkundezeugnis, der einem Kapitän oder Offizier gemäß den Regeln V/1-1 und V/1-2 des Anhangs zum STCW-Übereinkommen erteilt wurde, abläuft oder vom ausstellenden Mitgliedstaat oder Drittland eingezogen, ausgesetzt oder aufgehoben wird, in jedem Fall jedoch spätestens fünf Jahre nach ihrem Ausstellungsdatum.
(9)Die Dienststellung, in der der Inhaber eines Zeugnisses zur Ausübung seines Dienstes befugt ist, wird in dem Vordruck des Vermerks mit denselben Begriffen wiedergegeben, wie in den einschlägigen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich der Besatzungsanforderungen für einen sicheren Schiffsbetrieb.
(10)Ein Mitgliedstaat kann eine Form verwenden, die sich von der in Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes dargestellten unterscheidet, sofern unter Berücksichtigung der nach Abschnitt A-I/2 zulässigen Unterschiede zumindest die geforderten Informationen in lateinischen Schriftzeichen und arabischen Zahlen angegeben sind.
(11)Vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 7 muss jedes entsprechend dieser Richtlinie geforderte Zeugnis im Original an Bord des Schiffes, auf dem der Inhaber Dienst tut, in Papierform oder in digitaler Form aufbewahrt werden und kann nach dem in Absatz 13 Buchstabe b dieses Artikels festgelegten Verfahren auf seine Echtheit und Gültigkeit geprüft werden.
(12)Die Bewerber um ein Zeugnis müssen in hinreichendem Maße Folgendes nachweisen: a) ihre Identität; b) dass ihr Alter dem in den Regeln des Anhangs I festgelegten Mindestalter für das beantragte Befähigungszeugnis oder das beantragte Fachkundezeugnis entspricht; c) dass sie den in Abschnitt A-I/9 des STCW-Codes festgelegten Anforderungen an die gesundheitliche Tauglichkeit genügen; d) dass sie die Seefahrtzeit und jede damit verbundene Pflichtausbildung abgeschlossen haben, die nach den Regeln in Anhang I für das beantragte Befähigungszeugnis oder das beantragte Fachkundezeugnis gefordert werden; e) dass sie die in den Regeln des Anhangs I vorgeschriebenen Befähigungsnormen für die Dienststellung, die Funktionen und die Ebenen erfüllen, die im Vermerk des Befähigungszeugnisses angegeben werden müssen.
Dieser Absatz gilt nicht für die Anerkennung von Vermerken gemäß Regel I/10 des STCW-Übereinkommens.
(13)Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, a) ein oder mehrere Register aller ausgestellten, abgelaufenen oder erneuerten, ausgesetzten, aufgehobenen oder als verloren oder vernichtet gemeldeten Befähigungszeugnisse und Fachkundezeugnisse und Vermerke für Kapitäne, Offiziere und gegebenenfalls Schiffsleute, sowie der ausgestellten Ausnahmegenehmigungen zu unterhalten; b) Informationen über den Status der Befähigungszeugnisse, Vermerke und Ausnahmegenehmigungen anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens und Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die um die Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit von Befähigungszeugnissen und/oder Fachkundezeugnissen, die einem Kapitän oder Offizier gemäß Anhang I Regeln V/1-1 und V/1-2 erteilt wurden, ersuchen, die ihnen von Seeleuten vorgelegt werden, welche die Anerkennung nach Regel I/10 des STCW-Übereinkommens oder eine Anheuerung anstreben.
(14)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, wenn relevante Änderungen des STCW-Übereinkommens und von Teil A des STCW-Codes in Bezug auf digitale Zeugnisse für Seeleute in Kraft treten, um die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie an diese Änderungen des STCW-Übereinkommens und von Teil A des STCW-Codes anzupassen, damit die Zeugnisse und Anerkennungsvermerke für Seeleute digitalisiert werden können.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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