Art. 3 – Ausbildung und Erteilung von Zeugnissen

DIR_2022_993 · über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Seeleute, die an Bord eines Schiffes im Sinne des Artikels 1 Dienst tun, eine Mindestausbildung erhalten, die die Anforderungen des STCW-Übereinkommens, so wie sie in Anhang I dieser Richtlinie wiedergegeben sind, erfüllt, und Inhaber eines Zeugnisses im Sinne des Artikels 2 Nummern 35 und 36 und/oder eines schriftlichen Nachweises im Sinne des Artikels 2 Nummer 37 sind.
(2)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Besatzungsmitglieder, von denen Zeugnisse gemäß Regel III/10.4 des SOLAS 74 verlangt werden, eine Ausbildung gemäß dieser Richtlinie absolviert haben und die darin vorgeschriebenen Zeugnisse besitzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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