Art. 1 – Anwendungsbereich

DIR_2022_993 · über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

(1)Diese Richtlinie gilt für die in dieser Richtlinie genannten Seeleute auf Seeschiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren; ausgenommen sind: a) Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Mitgliedstaat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen; b) Fischereifahrzeuge; c) Vergnügungsboote, die keinem kommerziellen Zweck dienen; d) Holzschiffe einfacher Bauart.
(2)Artikel 6 findet Anwendung auf Seeleute, die Inhaber eines durch einen Mitgliedstaat erteilten Zeugnisses sind, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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