ErwGr. 30

DIR_2022_993 · über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Anerkennung von Drittländern sowie der von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden statistischen Daten über Seeleute sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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