ErwGr. 19

DIR_2022_993 · über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

Diese Richtlinie enthält auch ein zentralisiertes System für die Anerkennung der von Drittländern ausgestellten Zeugnisse für Seeleute. Um die verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen effizient einzusetzen, sollte das Verfahren für die Anerkennung von Drittländern auf einer Analyse des Bedarfs für eine solche Anerkennung, unter anderem einer Angabe der geschätzten Anzahl der Kapitäne, Offiziere und Funker aus diesem Drittland, die voraussichtlich auf Schiffen beschäftigt werden, die unter der Flagge der Mitgliedstaaten fahren, basieren. Diese Analyse sollte dem Ausschuss für Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden „COSS“) zur Prüfung vorgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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