ErwGr. 21

DIR_2022_993 · über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

Um die Effizienz des zentralisierten System s für die Anerkennung von in Drittländern ausgestellten Zeugnissen von Seeleuten zu gewährleisten, sollte eine erneute Prüfung von Drittländern, die nur wenige Seeleute auf Schiffen stellen, die unter der Flagge der Mitgliedstaaten fahren, in Zeitabständen von zehn Jahren durchgeführt werden. Dieser lange Zeitraum für eine erneute Prüfung des Systems der betreffenden Drittländer sollte jedoch mit Prioritätskriterien kombiniert werden, die auch Sicherheitsbedenken Rechnung tragen und ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen der Notwendigkeit der Effizienz und einem wirksamen Schutzmechanismus im Falle einer Verschlechterung der Qualität der Ausbildung von Seeleuten in den betreffenden Drittländern schaffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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