DIR_2023_1544 · zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren
Um die kohärente Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten, sollten zusätzliche Mechanismen für die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt werden. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zentrale Behörden benennen, die den zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten Informationen und Unterstützung bei der Anwendung dieser Richtlinie zur Verfügung stellen kann, insbesondere wenn Durchsetzungsmaßnahmen auf Grundlage dieser Richtlinie in Betracht gezogen werden. Dieser Koordinierungsmechanismus sollte gewährleisten, dass die betreffenden Mitgliedstaaten über die Absicht eines Mitgliedstaats unterrichtet werden, Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zentralen Behörden einander in diesen Fällen alle relevanten Informationen übermitteln und Amtshilfe leisten können und gegebenenfalls zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit der zentralen Behörden bei Durchsetzungsmaßnahmen könnte in einer Koordinierung der Durchsetzungsmaßnahmen zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten bestehen. Ziel dieser Zusammenarbeit sollte sein, positive oder negative Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Die zentralen Behörden sollten gegebenenfalls auch die Kommission in die Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen einbeziehen. Die Pflicht der zentralen Behörden zur Zusammenarbeit sollte das Recht eines Mitgliedstaats unberührt lassen, gegen Diensteanbieter, die ihren Pflichten aus dieser Richtlinie nicht nachkommen, Sanktionen zu verhängen. Die Benennung zentraler Behörden und die Veröffentlichung von Informationen über diese Behörden würde es Diensteanbietern erleichtern, dem Mitgliedstaat, in dem ihre benannte Niederlassung oder ihr Vertreter niedergelassen bzw. ansässig ist, die Benennung bzw. Bestellung ihrer benannten Niederlassung bzw. ihres Vertreters und deren bzw. dessen Kontaktdaten mitzuteilen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über die von ihnen benannte(n) zentrale(n) Behörde(n) unterrichten, und die Kommission sollte den Mitgliedstaaten eine Liste der benannten zentralen Behörden übermitteln und sie öffentlich zugänglich machen.
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