ErwGr. 18

DIR_2023_1544 · zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren

Die Mitgliedstaaten sollten die Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen treffen. Die vorgesehenen Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zu dem in dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt mitteilen und ihr unverzüglich etwaige spätere Änderungen melden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission zudem jährlich mitteilen, welche Diensteanbieter ihren Pflichten nicht nachgekommen sind und welche Durchsetzungsmaßnahmen und Sanktionen gegen sie verhängt wurden. Die Sanktionen dürfen unter keinen Umständen ein dauerhaftes oder vorübergehendes Dienstleistungsverbot zur Folge haben. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Durchsetzungsmaßnahmen abstimmen, wenn ein Diensteanbieter Dienste in mehreren Mitgliedstaaten anbietet. Die zentralen Behörden sollten sich abstimmen, um ein kohärentes Vorgehen im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu gewährleisten. Die Kommission sollte diese Koordinierung bei Bedarf erleichtern, und sie sollte in jedem Fall über Verstöße informiert werden. Diese Richtlinie gilt nicht für vertragliche Vereinbarungen zwischen Diensteanbietern, benannten Niederlassungen und Vertretern über die Übertragung oder Verlagerung der finanziellen Folgen von gegen sie verhängten Sanktionen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.11.2024

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