DIR_2023_1544 · zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass jeder Diensteanbieter, der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen ist oder Dienste anbietet, der gemäß dieser Richtlinie benannten zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem seine benannte Niederlassung niedergelassen oder sein Vertreter ansässig ist, die Kontaktdaten dieser benannten Niederlassung oder dieses bestellten Vertreters und alle diesbezüglichen Änderungen schriftlich mitteilt. In der Mitteilung sollten auch die Sprachen für die Kommunikation mit der benannten Niederlassung oder dem Vertreter angegeben werden, zu denen eine oder mehrere der im nationalen Recht des Mitgliedstaats festgelegten Amtssprachen gehören sollte, in dem die benannte Niederlassung niedergelassen oder der Vertreter ansässig ist; darüber hinaus können weitere Amtssprachen der Union angegeben werden, wie etwa die Sprache des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ein Diensteanbieter, der mehrere benannte Niederlassungen oder mehrere Vertreter gemäß dieser Richtlinie benennt bzw. bestellt, für jede benannte Niederlassung bzw. jeden bestellten Vertreter den genauen räumlichen Geltungsbereich der Benennung bzw. Bestellung angibt. Dieser sollte das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten, die sich an den in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Instrumenten beteiligen, abdecken. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre jeweiligen zuständigen Behörden alle ihre gemäß dieser Richtlinie erlassenen Entscheidungen und Anordnungen an die angegebene benannte Niederlassung oder den angegebenen Vertreter des Diensteanbieters richten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die ihnen gemäß dieser Richtlinie mitgeteilten Informationen auf einer speziellen Website des Europäischen Justiziellen Netzes für Strafsachen öffentlich zugänglich sind, um die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und die Inanspruchnahme der benannten Niederlassungen oder des Vertreters durch Behörden eines anderen Mitgliedstaats zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass diese Informationen regelmäßig aktualisiert werden. Es sollte auch möglich sein, die Informationen weiterzuverbreiten, um sie den zuständigen Behörden leichter zugänglich zu machen, z. B. über spezielle Intranet-Seiten oder Foren und Plattformen.
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