Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Diensteanbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder in ihrem Hoheitsgebiet Dienste anbieten, ihre benannte Niederlassung und ihre Vertreter mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausstatten, um den Entscheidungen und Anordnungen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie, die ihnen von einem Mitgliedstaat zugehen, nachzukommen. Die Mitgliedstaaten sollten auch überprüfen, ob die benannten Niederlassungen oder die Vertreter, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, von den Diensteanbietern mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausgestattet wurden, um den seitens der Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen und Anordnungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nachzukommen, und ob sie bei der Entgegennahme dieser Entscheidungen und Anordnungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten. Werden Entscheidungen oder Anordnungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nicht befolgt, so sollte dies nicht damit begründet werden, dass solche Maßnahmen fehlen oder diese unzureichend sind.
Darüber hinaus sollten Diensteanbieter, die Nichtbefolgung von Verpflichtungen aus dem anwendbaren Rechtsrahmen bei Erhalt von Entscheidungen oder Anordnungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nicht mit dem Fehlen oder der Unwirksamkeit interner Verfahren rechtfertigen können, da sie für die Bereitstellung der Ressourcen und die Erteilung der Befugnisse verantwortlich sind, die notwendig sind, um die Befolgung von nationalen Entscheidungen und Anordnungen zu gewährleisten. Ebensowenig sollten die benannten Niederlassungen oder Vertreter die Nichtbefolgung beispielsweise damit begründen können, dass sie nicht zur Übermittlung von Daten befugt seien. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sowohl die benannte Niederlassung oder der Vertreter als auch der Diensteanbieter gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden können, wenn sie gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Entscheidungen und Anordnungen, die sie erhalten haben, nicht nachkommen, sodass gegen jeden von ihnen Sanktionen verhängt werden können, wenn einer der beiden seinen Pflichten nicht nachkommt. Insbesondere sollte der Diensteanbieter oder die benannte Niederlassung bzw. der Vertreter die Nichtbefolgung dieser Pflichten nicht damit rechtfertigen können, dass geeignete interne Verfahren im Verhältnis zwischen dem Diensteanbieter und der benannten Niederlassung bzw. dem Vertreter fehlen. Die gesamtschuldnerische Haftung sollte nicht für Handlungen oder Unterlassungen gelten, die vom Diensteanbieter oder der benannten Niederlassung bzw. dem Vertreter begangen wurden und die nach dem Recht des die Sanktionen verhängenden Mitgliedstaats einen Straftatbestand darstellen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.11.2024
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