ErwGr. 7

DIR_2023_1544 · zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Diensteanbieter, die am 18. Februar 2026 in der Union Dienste anbieten, verpflichtet sind, bis zum 18. August 2026 mindestens eine benannte Niederlassung oder mindestens einen Vertreter zu benennen und dass Diensteanbieter, die nach diesem Zeitpunkt mit dem Anbieten von Diensten in der Union beginnen, binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem sie mit dem Anbieten von Diensten in der Union beginnen, mindestens eine benannte Niederlassung oder mindestens einen Vertreter benennen. Unbeschadet der Datenschutzgarantien könnte eine solche benannte Niederlassung oder ein solcher Vertreter für mehrere Diensteanbieter tätig sein, insbesondere für Diensteanbieter, bei denen es sich um kleine oder mittlere Unternehmen handelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.11.2024

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