ErwGr. 10

DIR_2023_1544 · zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren

Damit festgestellt werden kann, ob ein Diensteanbieter Dienste in der Union anbietet, muss geprüft werden, ob der Diensteanbieter es natürlichen oder juristischen Personen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglicht, seine Dienste in Anspruch zu nehmen. Allerdings sollte die bloße Zugänglichkeit einer Online-Schnittstelle in der Union, beispielsweise die Zugänglichkeit einer Website oder einer E-Mail-Adresse oder anderer Kontaktdaten eines Diensteanbieters oder eines Vermittlers, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden, um festzustellen, dass ein Diensteanbieter Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie in der Union anbietet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.11.2024

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