Bei der Beweiserhebung in Strafverfahren gelten für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander verschiedene Rechtsakte, die in den Geltungsbereich von Titel V Kapitel 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen. Infolge der variablen Geometrie im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Union muss sichergestellt werden, dass die vorliegende Richtlinie die Entstehung weiterer Unterschiede oder Hindernisse für die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt nicht begünstigt, indem erlaubt wird, dass Diensteanbieter, die auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Dienste anbieten, in Mitgliedstaaten, die sich nicht an den einschlägigen Rechtsinstrumenten beteiligen, benannte Niederlassungen benennen oder Vertreter bestellen. Es sollte daher in einem Mitgliedstaat, der an den einschlägigen Rechtsinstrumenten der Union beteiligt ist, mindestens eine benannte Niederlassung benannt oder mindestens ein Vertreter bestellt werden, um zu vermeiden, dass die in dieser Richtlinie vorgesehene Benennungs- oder Bestellung in ihrer Wirkung geschwächt wird, und um die Synergien zu nutzen, die sich aus einer benannten Niederlassung oder einem Vertreter ergeben, die bzw. der für die Entgegennahme, Befolgung und Durchsetzung von Entscheidungen und Anordnungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen n einschließlich Entscheidungen und Anordnungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543, der Richtlinie 2014/41/EU und gemäß dem Übereinkommen gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen wurden, benannt wurde. Darüber hinaus würde es die Benennung einer benannten Niederlassung oder die Bestellung eines Vertreters, die auch die Einhaltung nationaler rechtlicher Verpflichtungen sicherstellen könnte, ermöglichen, die Synergien zu nutzen, die sich daraus ergeben, dass es eine klar bestimmte Kontaktperson gibt, über die die Diensteanbieter zum Zwecke der Beweiserhebung in Strafverfahren erreichbar sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.11.2024
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