1.Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass a) der Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK — den Erzeugern den Nachweis ermöglicht, dass der von ihnen verkaufte Strom aus hocheffizienter KWK stammt und auf Antrag des Erzeugers zu diesem Zweck ausgestellt wird; — genau, zuverlässig und betrugssicher ist; — elektronisch ausgestellt, übermittelt und annulliert wird; b) eine Energieeinheit aus hocheffizienter KWK stets nur einmal angerechnet wird.
a)der Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK — den Erzeugern den Nachweis ermöglicht, dass der von ihnen verkaufte Strom aus hocheffizienter KWK stammt und auf Antrag des Erzeugers zu diesem Zweck ausgestellt wird; — genau, zuverlässig und betrugssicher ist; — elektronisch ausgestellt, übermittelt und annulliert wird;
— den Erzeugern den Nachweis ermöglicht, dass der von ihnen verkaufte Strom aus hocheffizienter KWK stammt und auf Antrag des Erzeugers zu diesem Zweck ausgestellt wird;
— genau, zuverlässig und betrugssicher ist;
— elektronisch ausgestellt, übermittelt und annulliert wird;
b)eine Energieeinheit aus hocheffizienter KWK stets nur einmal angerechnet wird.
2.Der Herkunftsnachweis gemäß Artikel 26 Absatz 13 enthält mindestens folgende Angaben: a) Bezeichnung, Standort, Typ und (thermische und elektrische) Kapazität der Anlage, in der die Energie erzeugt wurde; b) Erzeugungszeitpunkte und -orte; c) unterer Heizwert des Primärenergieträgers, aus dem der Strom erzeugt wurde; d) Menge und Verwendung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme; e) Menge an Strom aus hocheffizienter KWK gemäß Anhang III, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt wird; f) Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang III auf der Grundlage der in Anhang III Buchstabe d genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind; g) elektrischer und thermischer Nennwirkungsgrad der Anlage; h) ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand von Investitionsförderung war; i) ob und in welchem Umfang die betreffende Energieeinheit in irgendeiner anderen Weise Gegenstand einer nationalen Förderregelung war, und Art der Förderregelung; j) Datum der Inbetriebnahme der Anlage und k) Ausstellungsdatum und ausstellendes Land sowie eine eindeutige Kennnummer. Der Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh. Er bezieht sich auf die an der Außenseite der Anlage gemessene und in das Netz eingespeiste Nettostromerzeugung.
a)Bezeichnung, Standort, Typ und (thermische und elektrische) Kapazität der Anlage, in der die Energie erzeugt wurde;
b)Erzeugungszeitpunkte und -orte;
c)unterer Heizwert des Primärenergieträgers, aus dem der Strom erzeugt wurde;
d)Menge und Verwendung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
e)Menge an Strom aus hocheffizienter KWK gemäß Anhang III, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt wird;
f)Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang III auf der Grundlage der in Anhang III Buchstabe d genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;
g)elektrischer und thermischer Nennwirkungsgrad der Anlage;
h)ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand von Investitionsförderung war;
i)ob und in welchem Umfang die betreffende Energieeinheit in irgendeiner anderen Weise Gegenstand einer nationalen Förderregelung war, und Art der Förderregelung;
j)Datum der Inbetriebnahme der Anlage und
k)Ausstellungsdatum und ausstellendes Land sowie eine eindeutige Kennnummer.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024
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