ErwGr. 15

DIR_2023_1791 · zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung)

Die vorliegende Richtlinie ist ein Schritt in Richtung Klimaneutralität bis 2050, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt wird. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist ein übergeordneter Grundsatz, der in allen Sektoren, über das Energiesystem hinaus, auf allen Ebenen, einschließlich im Finanzsektor, Berücksichtigung finden sollte. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche sollten Energieeffizienzlösungen als erste Option bei Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen betrachtet werden. Zwar sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ unbeschadet anderer rechtlicher Verpflichtungen, Ziele und Grundsätze angewandt werden, doch sollten diese Verpflichtungen, Ziele und Grundsätze seine Anwendung auch nicht behindern oder zu Ausnahmen von der Anwendung des Grundsatzes führen. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass Energieeffizienz und die nachfrageseitige Steuerung einen ebenso hohen Stellenwert wie die Erzeugungskapazität erhalten. Energieeffizienzverbesserungen müssen immer dann vorgenommen werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies sollte dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile der Energieeffizienz für die Union — insbesondere für Bürger und Unternehmen — zu nutzen. Die Umsetzung von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung sollte auch bei der Verringerung von Energiearmut Vorrang haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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